Allgemeine Geschäftsbedingungen

baumer Holzwerkstatt

1. Allgemeines

Für alle mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge gelten die nachstehenden Vertrags-, Herstellungs- und Lieferbedingungen. Dies gilt auch wenn bei fortlaufenden Geschäftsbeziehungen die Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Anderenfalls hat der Auftragsgeber ausdrücklich zu widersprechen. Dem steht auch die Verwendung eigener Einkaufsbedingungen des Auftraggebers nicht entgegen. 

Mit dem Auftraggeber vertraglich oder in einer Anlage zum Vertrag schriftlich getroffene abweichende Vereinbarungen und Abreden im Sinne von § 305 b BGB gelten vorrangig.

Wird ein Vertrag über Bauleistungen (Parkettlegearbeiten, Innenausbau, Montage, etc.) mit einem im Baugewerbe tätigen Vertragspartner geschlossen, so gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“ (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Ebenso kann die Einbeziehung bei Verträgen mit Nichtkaufleuten unter ausdrücklicher Vereinbarung und unter Aushändigung des vollständigen Textes der VOB vor Vertragsabschluss vereinbart werden. 

 

2. Vertragsabschluss, -inhalt

Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht eine Annahmefrist enthalten oder als ausdrücklich verbindlich formuliert sind. Unabhängig davon, verlieren Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers vier Wochen nach ihrem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.

Die Annahme einer Bestellung/eines Auftrags erfolgt mittels schriftlicher Auftragsbestätigung. Eine abweichende ausdrückliche Vereinbarung kann getroffen werden. Ebenfalls kann die Bestätigung elektronisch per E-Mail oder durch Lieferung des bestellten Werks erfolgen. 

Kostenvoranschläge, ebenso wie Abbildungen, Zeichnungen oder Maßangaben, die Angeboten des Auftragsnehmers beigefügt werden, gelten nur als ungefähre Angaben und sind unverbindlich, soweit die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich bestimmt ist. 

Zusätzliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vertragsänderungen und Auftragserweiterungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. 

 

3. Vergütung und Kostenvoranschlag

Kommt ein Vertrag nach vorausgehenden Vertragsverhandlungen nicht zustande, so behält sich der Auftragnehmer vor, von ihm gefertigte Zeichnungen, Berechnungen und ähnliche, einen Vertrag vorbereitende Leistungen, entsprechend des entstandenen Aufwands in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist der Auftragsnehmer auch berechtigt, einen von ihm angefertigten Kostenvoranschlag in Rechnung zu stellen. 

Ebenso behält sich der Auftragnehmer vor, vorstehende Leistungen und zur Ausführung des Vertrages anfallende Nebenleistungen auch bei Zustandekommen eines Vertrages in Rechnung zu stellen.

 

4. Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der Auftraggeber vor dem Ausführungsbeginn des Werkes den Vertrag aus Gründen, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, oder ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Auftraggeber gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Auftraggeber für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Im Übrigen gilt § 649 BGB.

 

5. Leistungsumfang

Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder ein verbindliches Angebot maßgebend. Bei der Preisberechnung für das Werk fließt der tatsächliche arbeitstechnische und zeitliche Aufwand für die Herstellung des Werkes in die Berechnung ein.

Stellt sich erst nachträglich ein erheblich größerer Aufwand als im verbindlichen Angebot angenommen heraus, so berechtigt dies den Auftragnehmer zur Vertragsanpassung.

Nicht vorgesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen den Auftragnehmer, über eine entsprechende Preisangleichung zu verhandeln und im Falle der Nichteinigung innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Teilleistung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nichts anders vereinbart ist, Teillieferung anzunehmen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Falle der Teilleistung Teilzahlung in Höhe des Wertes der Teilleistung zu verlangen.

 

7. Leistung, Gefahrübergang und Abnahme

Gefahrenübergang tritt ein nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme, einer Abholungsaufforderung oder aber mit der Übergabe des Werkes an eine Transportperson, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebsgeländes. Dies gilt ebenso, wenn der Transport durch uns oder einen Lieferanten oder sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird. 

Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten gilt § 644 BGB. Ist eine förmliche Abnahme im Vertrag vorgesehen, so wird diese entbehrlich, wenn der Auftraggeber dem zweimaligen, jeweils in zumutbarer Weise und unter Angabe einer angemessenen Frist erfolgtem, Abnahmeverlangen nicht nachkommt. Die Abnahme wird zwei Wochen nach dem Zugang der zweiten Aufforderung zur Durchführung der förmlichen Abnahme fingiert. 

Soweit der Auftragnehmer Leistungen im Einflussbereich des Auftraggebers erbringt (z.B. auf dessen Grundstück) trägt der Auftraggeber das Risiko für Beschädigungen oder sonstige Verschlechterungen des Werkes, die ihren Grund in der Sphäre des Auftraggebers haben. 

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, entscheidet der Auftraggeber über Transportweg und –mittel auf eigene Kosten und Gefahr. Exportkosten und –risiko liegen beim Auftraggeber. 

 

8. Leistungszeit

Leistungstermine erhalten Verbindlichkeit nur durch ausdrückliche Vereinbarung. Ist eine Frist zur Leistung vereinbart, so beginnt diese erst mit Zugang der Auftragsbestätigung und Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist (soweit einschlägig) zu laufen, vorausgesetzt, dass alle durch den Auftraggeber zu beschaffenden Voraussetzungen (bsp.: Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, zu leistende Zahlungen, etc.) vorliegen. Ebenso läuft die Frist nur bei Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber. In Fällen höherer Gewalt oder bei Betriebsstörungen wie Feuer, Überschwemmung, Energie- oder Rohstoffmangel sowie Streik entfällt die Verbindlichkeit einer vereinbarten Frist, soweit und solange dies durch die Betriebsstörung gerechtfertigt ist. 

Die Bestimmung eines Leistungstermins ohne ausdrückliche Vereinbarung der Verbindlichkeit stellt eine Richtzeit dar, um deren Erfüllung sich der Auftragnehmer mit bestem Gewissen bemühen wird.

Sollten Zulieferungen die fristgerechte Leistung gefährden, so behält sich der Auftragnehmer die entsprechende Verlängerung der vereinbarten Frist zur Leistung vor.

Verzug des Auftragnehmers berechtigt den Auftraggeber erst nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Frist zum Rücktritt, wenn das Werk nicht innerhalb der Frist als Abnahmebereit gemeldet ist.

Bei geltend gemachten und nachgewiesenen Verzugsschäden haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe von 5 % des Wertes des zu leistenden Werkes.

 

9. Preise und Zahlung

Alle Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Netto und ausschließlich der Verpackung und der Transportkosten. Nicht enthalten ist die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe bei Rechnungsstellung gesondert erhoben und ausgewiesen.

Fallen Zölle, Gebühren, öffentliche Abgaben oder weitergehende Steuern an, so hat der Auftraggeber diese zu tragen.

Die Zahlung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort mit der Leistung fällig.

Bei umfangreicheren Werken ist der Auftragnehmer berechtigt Abschlagszahlungen im Rahmen des § 632a BGB auch vor Fertigstellung und Abnahme des Werkes in Rechnung zu stellen. Diese werden fällig nach Zugang der (Teil-)Rechnung beim Auftraggeber. Es gelten die gesetzlichen Regelungen über den Zugang. Im Übrigen sind Abschlagszahlungen im Voraus schriftlich zu vereinbaren. 

Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer die Leistung Zug um Zug oder nach Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung zu verlangen, auch wenn im Vorfeld keine Abschlagszahlungen schriftlich vereinbart wurden.

 

10. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer das Eigentum am Werk vor. Dies gilt auch für bedingt bestehende und für künftig entstehende Forderungen.

Bei Geltendmachung des Eigentums ist der Auftragnehmer berechtigt, die sofortige Herausgabe des Werks zu verlangen. Wird diesem Herausgabeverlangen nicht nachgekommen, so berechtigt dies zum Betreten der Räume des Auftraggebers, um das Eigentum in Besitz nehmen zu können. Der Auftraggeber ist hierbei auskunftspflichtig über den Verbleib des unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Werkes. Ebenso hat er, soweit erforderlich Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren.

Das unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Werk ist durch den Auftraggeber ausreichend, vor allem gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Versicherungsrechtliche Ansprüche sind an den Auftragnehmer abzutreten, wobei der Auftraggeber die Versicherung von der Abtretung zu unterrichten hat.

Pfändung oder anderweitige Beeinträchtigungen unseres Eigentums sind uns gegenüber unverzüglich mitzuteilen. Unser Eigentum ist uns anschließend schriftlich zu bestätigen. Der Dritte ist ebenfalls schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Werden wichtige Vertragspflichten durch den Auftraggeber verletzt, so berechtigt dies den Auftragnehmer das Werk nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist zur Unterlassung zurückzunehmen, bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Nach der Rücknahme ist der Auftragnehmer berechtigt das Werk zu verkaufen oder zu versteigern. Vom Erlös werden Verwertungskosten und Ersatz für den entgangenen Gewinn einbehalten. Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus vor gegebenenfalls weitere Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

 

11. Gewährleistung

Angaben zum Leistungsgegenstand wie Maße, Gewicht, Härte, etc. gelten als Näherungswerte. Sie sind keine Garantien. Insbesondere ist zu beachten, dass beim Werkstoff Holz Abweichungen der Farbtöne und der Maserung nach der Natur des Werkstoffes nicht ausgeschlossen sind. Diese Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, einseitig andere als die vereinbarten Werkstoffe zu verwenden, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und keine erhebliche Wertminderung darstellt.

Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gelten die gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass bei offensichtlichen Mängeln unter Kaufleuten eine unverzügliche Untersuchungs- und Rüge zu erfolgen hat, wobei sie regelmäßig 10 Tage nicht überschreiten darf.

Für Nichtkaufleute gilt eine Frist von zwei Wochen ab Abnahme des Werkes zur schriftlichen Geltendmachung von offensichtlichen Mängeln. 

Für Nachbesserung oder Herstellung eines neuen Werkes ist dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Zur Leistung von Vertragsstrafen kann der Auftragnehmer nicht verpflichtet werden, es sei denn einer Vertragsstrafe wurde vom Auftragnehmer bei Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt.

Eine Haftung für Mängel an Werken, die auf Vorgabe des Auftraggebers angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Skizzen, Plänen, Maßen oder sonstigen Anweisungen des Auftraggebers zurück zu führen ist.

 

12. Urheberrechte

Der Auftragnehmer ist berechtigt von den von ihm hergestellten Werken, Baugruppen und sonstigen Produkten Lichtbilder zu fertigen und diese zu Werbezwecken auf seiner Homepage, in Katalogen oder Internetshops zu veröffentlichen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Besteller bereits das Eigentum an dem Werk erlangt hat. Der Besteller stimmt der Verbreitung und Archivierung der Aufnahmen mithilfe digitaler Medien und anderen Datenträgern ausschließlich zu den oben genannten Zwecken zu. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

 

13. Aufrechnung

Der Auftraggeber ist nur berechtigt gegenüber dem Auftragnehmer mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufzurechnen oder zu verrechnen.

 

14. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht

a)  bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, 

b)  soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, 

c)  soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen hat, oder

d)  für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. 

Für von anderen Unternehmern/Zulieferern zu besorgende Stoffe und Material übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Der Auftragnehmer tritt seine Gewährleistungsansprüche aber an den Auftraggeber ab.

Liegt die Ursache eines Mangels in einem Mangel einer Vorgabe (Skizzen, Pläne, Maßangaben oder sonstige Vorgaben) des Auftraggebers, so ist jeglicher Nachbesserungs- und Ersatzanspruch ausgeschlossen oder wird durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet. 

 

15. Vertragsunterlagen, Schutzrechte

Der Auftragnehmer behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an allen Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Unterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche  Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden. Ebenso ist das Kopieren ohne ausdrückliche Einwilligung untersagt. Der Auftragnehmer behält sich die Rückforderung von zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Sollten Kopien angefertigt worden sein, so sind diese ebenso herauszugeben oder zu vernichten.

Die Rückforderung ist insbesondere bei Vertragsstörungen möglich. Ebenso, wenn Unterlagen nicht mehr benötigt werden oder wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt.

Die Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung von etwaigen Patent- oder Schutzrechten  Dritter ist ausgeschlossen.

 

16. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Verjährung

Gerichtsstand ist nach Wahl des Auftragnehmers entweder das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht oder das nach den anwendbaren, allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht. 

Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über Internationalen Warenkauf Anwendung. 

Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängelansprüche gem. § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB verjähren ein Jahr nach Beginn der Verjährung. Mängelansprüche gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren zwei Jahre nach Beginn der Verjährung. Bei allen anderen Ansprüchen gegen den Auftragnehmer beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Kenntniserlangung der den Anspruch begründenden Umstände durch den Auftraggeber.

 

17. Speicherung personenbezogener Daten & Salvatorische Klausel

Personenbezogene Daten, die uns im Rahmen des Auftrages mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie uns anvertraut wurden. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahre betragen. Ferner findet die DSGVO Anwendung. 

Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder von Teilen einer Bestimmung des Vertrages ist auf Bestand und Fortdauer des jeweiligen Vertrages ohne Einfluss.

 

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